Der Fall beinhaltet interessante rechtliche Probleme. Einerseits klagt hier der Witwer. Das ist möglich, wenn er der Erbe der verstorbenen Patientin geworden ist. Im Prozess muss er das im Zweifel beweisen, was in der Regel mit Vorlage eines Erbscheins möglich ist. Bis diese Frage geklärt ist, ruht der Prozess, bis der Erbe ihn wieder aufnimmt.
Inhaltlich hat das Gericht hier die Aufklärung thematisiert. Zwar hat das Gericht entschieden, dass die Tatsache, dass eine Intensivstation nicht vorhanden ist, wohl zur Aufklärung gehöre. Hierauf kam es im Ergebnis aber nicht an, weil der Verlauf schicksalhaft war.
Der Fall wirft allerdings auch noch eine andere haftungsrechtliche Besonderheit auf, die – natürlich wie die Aufklärungsproblematik auch – sowohl für die stationäre Versorgung als auch für die ambulante Versorgung gilt, nämlich die Haftung wegen sogenanntem Übernahmeverschulden. Wenn dieser Vorwurf begründet ist, ergeben sich für die Behandlerseite ungünstige Beweislastprobleme im Prozess. So lautet der Wortlaut des Gesetzes (§ 630 h Abs. 4 BGB): „War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.“ Vereinfacht bedeutet das, dass derjenige, der nicht zu einer bestimmten Leistung befähigt ist, diese auch nicht erbringen sollte. Anderenfalls hat er für die Folgen hieraus einzustehen, es sei denn er kann selbst nachweisen, dass seine mangelnde Befähigung nicht zu dem eingetretenen Schaden geführt hat. So liegt der Fall auch hier vor: Die Behandlerseite könnte durch die Stellungnahme des Gutachters nachweisen, dass der Verlauf schicksalhaft war und auch in einem Krankenhaus der Maximalversorgung hätte auftreten können.