Ein 69-Jähriger sucht einen Urologen wegen prostatitischer Beschwerden auf. Als IGEL- Leistung wird eine PSA-Wert-Bestimmung durchgeführt. Am nächsten Tag stellt er sich abermals bei diesem Urologen vor, nunmehr mit Blasenentleerungsstörungen, die zunächst medikamentös behandelt werden. Weitere Termine wurden nicht vereinbart.
15 Monate später veranlasst die Hausärztin des Patienten eine PSA-Wert-Bestimmung im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung - der Wert: 125 ng/ml!
Sie überweist den Patienten zum Urologen, der jetzt einen suspekten Tastbefund der Prostata erhebt und suspekte Areale im TRUS feststellt. Er führt eine Prostatabiopsie bei einem PSA-Wert von nunmehr 152 ng/ml! durch, die in allen Biopsiezylindern ein Prostatakarzinom mit einem Gleasongrad von 5 + 4 = 9 nachweist. Die Knochenszintigraphie weist eine multiple Knochenmetastasierung nach. Der Urologe leitet eine Hormontherapie und folgend eine Chemotherapie ein.
26 Monate nach der Erstkonsultation beim Urologen verstirbt der Patient an seinem Prostatakarzinom. Die jetzt Witwe verklagt den Urologen, dass das Ergebnis der seinerzeit als IGEL-Leistung durchgeführten PSA-Wert-Bestimmung in Höhe 24,9 ng/ml bei der Erstkonsultation nicht kommuniziert wurde.
Der Urologe nimmt dazu wie folgt Stellung:
„Er habe mit ihrem Mann verabredet, dass dieser sich einer Kontrolluntersuchung bei prostatischen Beschwerden unterziehen und im Übrigen den PSA-Wert telefonisch nachfragen solle, wie dies in seiner Praxis üblich sei – dem sei ihr Ehemann nicht gefolgt“.