Wissensdrang - Der Uroletter von APOGEPHA
Gesundheitspolitik
Änderungen der Onkologie-Vereinbarung bei urologischen Tumoren
KBV und GKV-Spitzenverband haben zum 1. Oktober 2021 Änderungen der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) vorgenommen, die vor allem urologische Tumore betreffen.1

Diese Änderungen präzisieren den Geltungsbereich der Onkologie-Vereinbarung hinsichtlich der von ihr erfassten Behandlungen. Sie betreffen die Präzisierung der „Endokrinen Therapie“ sowie die Erweiterung der ärztlichen Behandlung um die Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ beim Prostatakarzinom.
Die entsprechenden Anpassungen in § 4 der Onkologie-Vereinbarung „Ärztliche Behandlung“ im Einzelnen:

„Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 umfasst neben unspezifisch zytostatisch wirksamen Medikamenten auch endokrine Therapien im metastasierten Stadium sowie Behandlungen mit neuen Medikamenten, die z.B. gezielt bestimmte Stoffwechselschritte blockieren, die für das Tumorzellwachstum wichtig sind oder Mechanismen auslösen, die Tumorzellen immunologisch angreifbar machen.“

Von der medikamentösen Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 nicht umfasst sind weiterhin „adjuvante Therapien mit hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) und/oder Medikamenten zur Behandlung von Knochenerkrankungen (ATC-Klasse M05), wenn keine weiteren tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden“.

Analog erfolgte eine Anpassung in der Erläuterung der Kostenpauschale 86520 in Anhang 2 der Vereinbarung: „Die Kostenpauschale 86520 umfasst endokrine Therapien im metastasierten Stadium sowie Behandlungen mit neuen Medikamenten, schließt die Gespräche im Zusammenhang mit einer peroralen medikamentösen Tumortherapie ein und ist bei einer ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirkenden adjuvanten Therapie (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) nicht berechnungsfähig.

Neu aufgenommen wurde in der Aufzählung des Absatz 2 § 4 der Onkologie-Vereinbarung die Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ beim Prostatakarzinom, die nunmehr von der ärztlichen Behandlung gemäß der Kostenpauschale 86512 umfasst ist. Die Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ ist nur beim Prostatakarzinom berechnungsfähig und erfolgt gemäß AWMF S3-Leitlinie Prostatakarzinom.
Darüber hinaus wurde in Anhang 2 eine Präzisierung zur Kostenpauschale 86516 ergänzt: Der Zuschlag für die intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie ist nur noch bei Verabreichung von mindestens einem intravasal appliziertem Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L berechnungsfähig.

1) Diese Regelungen der Bundes-Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) gelten im regulatorischen Normalfall auch auf regionaler Ebene, soweit die Vertragspartner auf Landesebene sich nicht auf Grundlage § 11 Abs. 3 Anlage 7 BMV-Ä für eine Fortgeltung der vor dem 01.07.2009 auf Landesebene vereinbarten Verträge zur qualifizierten ambulanten Versorgung krebskranker Patienten ausgesprochen haben.
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Quelle:
Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte), https://www.kbv.de/media/sp/07_Onkologie.pdf, abgerufen am 08.12.2021; 16:30 Uhr

Veröffentlicht: 16.12.2021, 08:01 Uhr
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