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Juristische Fallstricke: Prostatavorsorge nach Leitlinie!?
Ein Patient wird seit etwa 20 Jahren jährlich von einem Urologen betreut – es ging um die Früherkennung eines Prostatakarzinoms. Der jetzt 63ig-Jährige klagt beim Landgericht mit der Behauptung: “wenn die Früherkennung beim niedergelassenen Urologen nach der Leitlinie durchgeführt worden wäre, sei sein jetzt fortgeschrittenes Prostatakarzinom früher entdeckt worden!?“.

Die Leitlinie 2025 empfiehlt bei der Früherkennung keine rektale Tastuntersuchung mehr. Die jährlichen rektalen Untersuchungen wurden vom Urologen als „nicht suspekt“ eingeschätzt – ein Jahr vor dem strittigen Zeitpunkt – hier im Jahr 2018 - hatte er den Patienten in eine urologische Klinik zu einer Zirkumzision eingewiesen – dort hatte man einen suspekten Tastbefund im Sinne eines cT2b erhoben und ggf. eine Prostatabiopsie empfohlen – das fand keine kritische Wertung beim Praxisinhaber.

Der PSA-Grenzwert für die Früherkennung wurde in der neuen Leitlinie auf > 3 mg/ml gesenkt – zu dem strittigen Zeitpunkt im Jahr 2018 lag der Normwert noch bei 4. Die PSA-Werte:
2013:
2014:
2015:
2016:
Oktober 2017:
August 20218:
2,59 ng/ml
2,13 ng/ml
2,19 ng/ml
2,53 ng/ml
2,69 ng/ml
4,19 - das macht eine PSA-Verdopplungszeit von etwa 10 Monaten.
Die PSA-Ratio wurde mit 11 % gemessen bei einem Normwert > 15 %.

Bei etwa gleicher Prostatagröße von etwa 50 ccm – jährlich bei 130 Kg Körpergewicht sonographisch transvesikal bestimmt. Die PSA-Dichte betrug etwa 0,08 ng/ml/cm3 bei einem Grenzwert von < 0,15 – ein Argument gegen eine Prostatabiopsie. Die „wirkliche“ Prostatagröße – 2020 im mpMRT bestimmt – betrug 43 ccm – macht eine PSA-Dichte von etwa 0,1 ng/ml/cm3.

Eine onkologische Familienanamnese wurde in der fast 20-jährigen Betreuung des Patienten durch den Urologen nicht erhoben.

Der Gutachter bewertete dies als Fehler - fand sich zunächst aber als „streng“ und befragte UroBot – ein neuer KI-Chatbot für die Unterstützung für Urologinnen und Urologen - entwickelt von Wissenschaftler des Deutschen Krebsforschungszentrums gemeinsam mit Ärzten der Urologischen Universitätsklinik Mannheim auf künstlicher Intelligenz basierend und erfolgreich getestet. Die KI hat seine Einschätzung unterstützt: Der PSA-Wert hätte etwa im Oktober 2018 nochmal bestimmt werden müssen. Die jährlichen PSA-Werte lagen bis 2017 immer unter 2,69 ng/ml. Der PSA-Anstieg von 1,5 ng/ml in 10 Monaten – 2,69 ng/ml im Oktober 2017 auf 4,19 ng/ml im August 2018 – Ratio lag bei 11 % (Normwert > 15 %) war zu hoch: als Richtwert des jährlichen PSA-Wert-Anstiegs wird 0,5 – 0,75 ng/ml als noch normal angesehen.

Der nächste PSA-Wert wurde erst im September 2019 bestimmt und betrug 5,48 ng/ml - Ratio 10%.

Eine Biopsie wurde erst im November 2020 dann bei einem PSA-Wert von 11 durchgeführt. Nach einer neoadjuvanten Hormontherapie wurde im Mai eine robotisch assistierte Prostatektomie durchgeführt, die ein fortgeschrittenes Stadium bestätigte: pT3b pN1 (3/16) cM0 V1 R1 Gleason-Score 4 + 5 = 9.
Ergo:
Fehler – ja – eine zeitliche Verzögerung der Diagnosestellung von etwa 2 Jahren - der PSA-Wert hätte etwa im Oktober 2018 wiederholt werden müssen.

Schaden – ja – die Entwicklung eines fortgeschrittenen Prostatakarzinomstadiums. Dies ist spekulativ: es spricht aber mehr dafür als dagegen.

Kausalität – ja – dies ist spekulativ: es spricht aber mehr dafür als dagegen, dass das Prostatakarzinom bei früherer Diagnosestellung lokal begrenzt gewesen wäre und die Heilungschancen besser gewesen wären. Der Patient hätte vielleicht nicht adjuvant bestahlt werden müssen und es wäre vielleicht keine Hormontherapie von Nöten.
Rechtlicher Kommentar:
Der Autor
Prof. Dr. med. Thomas Enzmann
Prof. Dr. med. Thomas Enzmann,
Klinik für Urologie und Kinderurologie am Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel
Der Juristischer Kommentar
Dr. Oliver Pramann
Dr. Oliver Pramann,
Fachanwalt für Medizinrecht,
Hannover
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Quellen:
i S3 Leitlinie Prostatakarzinom. Version 8.1 von August 2025: 043-022OLl_S3_Prostatakarzinom_2025-08.pdf Neuerungen
ii UroBot – urotube
1 BGH, Beschluss vom 28.03.2008 - VI ZR 57/07
2 Spickhoff/Handorn Medizinisches ForschungsR-HdB/Pramann, 1. Aufl. 2024, § 12 Rn. 6, beck-online
3 Spickhoff/Handorn Medizinisches ForschungsR-HdB/Pramann, 1. Aufl. 2024, § 12 Rn. 27, beck-online
4 BGH, 21. 12. 2010 — VI ZR 284/09
5 BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 213/19
6 BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 213/19
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