Die Behandlung von Minderjährigen ist in jedem Fall rechtlich besonders. Ein Aspekt sind die unterschiedlichen Anforderungen an Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit. Obwohl Minderjährige nicht oder allenfalls beschränkt geschäftsfähig sind, können sie durchaus einwilligungsfähig sein. In diesen Fällen sind sie im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung zu beteiligen.
Die Geschäftsfähigkeit ist rechtlich strikt an das Lebensalter geknüpft. Bis auf wenige Ausnahmen sind Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Eingehung von Verträgen von der Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten abhängig. Sie können also nicht ohne weiteres wirksame Verträge abschließen, was auch den Behandlungsvertrag einschließt.
Der Patient ist einwilligungsfähig, wenn er in der Lage ist, Wesen und Tragweite der Behandlung einzusehen und seinen Willen danach auszurichten. Es gibt hier keine starre Grenze, weshalb der Behandelnde im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Ist der Patient einwilligungsfähig, muss er selbst aufgeklärt werden. Ist er einwilligungsunfähig, muss der Behandelnde die Sorgeberechtigten aufklären, ihn aber auch mit einbeziehen. Er muss ihm - dem Wortlaut des Gesetzes folgend - die wesentlichen Umstände der Inhalte der Aufklärung entsprechend seinem Verständnis erläutern, soweit er aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterungen aufzunehmen und dies nicht seinem Wohl zuwiderläuft. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen bedarf es ausnahmsweise nicht der Aufklärung.
Die Sorgeberechtigten üben die Sorge immer gemeinsam aus. Im Grundsatz müssen daher beide Sorgeberechtigten aufgeklärt werden und sie müssen auch die Einwilligung gemeinsam abgeben. Die Einwilligung in die ärztliche Behandlung ist nämlich Teil der sog. Personensorge. Ob die Einwilligung eines Sorgeberechtigten genügt und ob der Behandelnde davon ausgehen darf, dass der weitere Sorgeberechtigte den anderen bevollmächtigt hat, hängt immer von der Schwere und dem Risiko des Eingriffs ab.