Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, welche Bedeutung die arbeitsteilige Behandlung für den Behandlungserfolg hat. Aber er zeigt auch die Risiken für den Behandelnden. Wachsamkeit und Kommunikation zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzten erscheint auch aus haftungspräventiven Gründen angezeigt.
Jeder, der an der horizontalen Arbeitsteilung zwischen Ärztinnen und Ärzten beteiligt ist, ist zunächst grundsätzlich für seinen Bereich verantwortlich. Es gilt der seit langem bestehende Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung. Hiernach hat jeder Arzt für seinen Aufgabenbereich einzustehen und darf sich auf die Fachkollegen aus den anderen Fachgebieten verlassen und darauf vertrauen, dass diese ihre Verpflichtungen mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen. Der Arzt ist also nicht verpflichtet, seine Kollegen aus den anderen Fachbereichen zu überwachen.
Aber! Dieser Grundsatz setzt zweierlei voraus. Erstens muss der eine Arzt von der Behandlung durch den anderen Arzt wissen. Und zum zweiten muss die Fallgestaltung Gefahren abbilden, die ausschließlich dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines behandelnden Arztes zuzuordnen ist. Der Bundesgerichtshof setzt voraus, dass „die Schädigung des Patienten also in einem abgrenzbaren und auf das betreffende Fachgebiet beschränkten Gefahrenkreis eintritt“1.
Soweit die erste Voraussetzung in der Praxis wahrscheinlich am ehesten gegeben sein wird, kann die zweite Voraussetzung unter Umständen Schwierigkeiten im Detail mit sich bringen, wie der obige Fall zeigt. Es gilt also zu prüfen, ob die jeweils in Rede stehende Fragestellung tatsächlich ausschließlich in einem ausschließlichen Verantwortungsbereich des jeweiligen Behandelnden liegt. Nur wenn dies der Fall ist, kann sich der Behandelnde auf den Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung berufen.