Wissensdrang - Der Uroletter von APOGEPHA
Uro-Onkologie
Ein Jahr im Rückblick: Die Entscheidung des G-BA zum PCA-Screening mittels PSA-Wert-Bestimmung
Am 17. Dezember 2020 – fast genau vor einem Jahr – hatte der G-BA entschieden, ein gesetzliches „Prostatakrebs-Screening“ mittels PSA-Wert-Bestimmung nicht zu empfehlen. Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie wurde nicht geändert und der PSA-Test im Rahmen der individuellen Früherkennung damit keine Kassenleistung. Ein Rückschlag bei der Prostatakrebs-Früherkennung, so die Deutsche Gesellschaft für Urologie, die mit ihrer Kritik am G-BA-Beschluss nicht allein war.
Die Entscheidung
Der Antrag zur Bewertung des „Prostatakrebs-Screenings“ mittels Bestimmung des Prostataspezifischen-Antigens (PSA) war im Dezember 2018 von der Patientenvertretung des G-BA gestellt worden.

Das im Frühjahr 2019 mit der Nutzenbewertung beauftragte IQWiG legte am 24. April 2020 seinen Abschlussbericht vor; im Fazit Für und Wider1:
Kein Anhaltspunkt für einen Nutzen oder Schaden des Prostatakarzinom-Screenings mittels PSA-Test im Vergleich zu keinem solchen Screening bzgl. Gesamtmortalität
Ein Hinweis auf einen Nutzen bzgl. der prostatakarzinomspezifischen Mortalität (auf Basis der Studien mit einem PSA-Cut-off-Wert unterhalb von 4 ng/ml)
Ein Hinweis auf einen Nutzen bezüglich des Endpunkts „Diagnosen metastasierter Prostatakarzinome“
Kein Anhaltspunkt für einen Nutzen oder Schaden bezüglich der Endpunkte „gesundheitsbezogene Lebensqualität“ und „unerwünschte Ereignisse“ sowie der Konsequenzen der falsch-negativen Screening-Befunde (allerdings bei unzureichender Datenlage)
Ein Beleg für einen Schaden bezüglich der Konsequenzen von Überdiagnosen sowie falsch-positiver Screening-Befunde
Im dann folgenden Stellungsnahmeverfahren und der mündlichen Anhörung haben DGU und andere Fachgesellschaften der Bewertung des IQWiG widersprochen und sich für den PSA-Test als unverzichtbaren Baustein der Prostatakrebs-Früherkennung ausgesprochen. Kritisiert wurde vor allem die irreführende Darstellung im IQWiG-Bericht. Denn die dort kritisierte Nutzen-Schaden-Bilanz bezog sich auf ein Massenscreening und nicht auf ein risikoadaptiertes Vorgehen, wie es gemäß S3-Leitlinie „Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms“ etabliert ist und praktiziert wird.

Der G-BA folgte in seinem Beschluss der Einschätzung des IQWiG. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Nutzen durch die Verringerung der prostatakarzinomspezifischen Mortalität und der Diagnosen metastasierter Prostatakarzinome den Beleg für einen Schaden durch Überdiagnosen sowie falsch-positiver Screening-Befunde nicht aufwiegt2.

Die Entscheidung gegen den Antrag der Patientenvertretung, die PSA-Wert-Bestimmung zur PCa-Früherkennung in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen, fiel mit knapper Mehrheit: 8:5 Stimmen - gegen die Voten von KBV und Krankenhausgesellschaft.

Die abschließenden Worte des G-BA-Vorsitzenden, Professor Hecken, das „Problem sei nicht für alle Tage gelöst“, lassen hoffen, dass die Entscheidung nach Vorlage der Daten der PROBASE-Studie nochmals überprüft wird.
Ein Jahr später
Die Initiative der DGU, sich im Nachgang der Entscheidung in einem Brief an Gesundheitsminister Spahn zu wenden, um die Argumente für eine gesetzliche PCa-Früherkennung mittels PSA-Bestimmung persönlich vorzutragen3, blieb leider erfolglos. Diese Möglichkeit erhielt die DGU nicht.

In seiner Antwort verwies der Gesundheitsminister auf die heterogene Studienlage, das ordnungsgemäß durchgeführte Verfahren des G-BA und die Nachvollziehbarkeit seiner Entscheidung. Wie man den Verweis des Ministers zur Prüfung und Entscheidung an die Europäische Kommission bewertet, sei jedem selbst überlassen.4

Fest steht, zum Jahresende 2021 sind wir - was die Inanspruchnahme der PCa-Früherkennung betrifft - keinen Schritt weitergekommen. Die Entscheidung des G-BA hat für Patienten mehr Fragen als Antworten aufgeworfen und sorgt für Unsicherheit. Corona tut ein Weiteres dazu: die Anzahl der Vorsorgeuntersuchungen ist derzeit rückläufig.
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Quelle:
[1] IQWiG Abschluss-Bericht: Prostatakarzinom-Screening mittels PSA-Test, https://www.iqwig.de/projekte/s19-01.html, abgerufen am 13.12.2021, 15:50 Uhr
[2] G-BA Beschluss: Beschluss Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Bewertung des Prostatakrebs-Screenings mittels Bestimmung des PSA, https://www.g-ba.de/beschluesse/4618/, abgerufen am 13.12.2021, 15:53 Uhr
[3] Brief der DGU an Jens Spahn vom 21.01.2021, https://www.urologenportal.de/fileadmin/MDB/PDF/Mitteilungen/Brief_Minister_Spahn_final.pdf, abgerufen am 13.12.2021, 15:55 Uhr
[4] Antwortschreiben von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn an die DGU vom 25.02.2021, https://www.urologenportal.de/fileadmin/MDB/PDF/Presse/ab_01_2021/21-03-01_Brief_von_Minister_Spahn.pdf, abgerufen am 13.12.2021, 15:57 Uhr
Veröffentlicht: 16.12.2021, 10:32 Uhr
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